sozial-Recht

Bundessozialgericht

Unverheiratete Stiefväter müssen Zuschlag zur Pflege zahlen



Ein unverheirateter Mann, der mit seiner Freundin und deren Kindern seit vielen Jahren in einem Haushalt zusammenlebt, gilt dennoch als kinderlos. Er muss damit den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent zahlen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 6. Dezember bekanntgegebenen Urteil.

Geklagt hatte ein Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis, der 15 Jahre lang mit seiner Lebensgefährtin und ihren zwei Kindern in einem Haushalt zusammenlebte. Das Paar war nicht verheiratet, dennoch sahen die Kinder den Mann als ihren Stiefvater an.

Seit 2005 müssen Kinderlose einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Eltern, aber auch Adoptiv- und Stiefeltern müssen keinen Beitragszuschlag entrichten. Die IKK Pflegekasse und später die Techniker Krankenkasse verlangten jedoch von dem Kläger den Zuschlag. Er sei kein Stiefvater, da er nicht verheiratet sei.

Ohne Erfolg wies der Mann darauf hin, dass der Begriff "Stiefeltern" nicht definiert sei. Auch Nichtverheiratete könnten ein Stiefelternteil sein, wenn sie mit den Kindern des Partners in einem Haushalt zusammenleben und man füreinander einstehe. Es sei ungerecht, dass er einen Beitragszuschlag zahlen müsse, obwohl er sich um die Kinder kümmere.

Doch das BSG urteilte, dass der Gesetzgeber beim Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Es sei daher statthaft, nur verheirateten Stiefvätern den Zuschlag zur Pflegeversicherung zu erlassen.

Az.: B 12 P 1/16 R

Az.: B 12 P 2/16 R


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