Ausgabe 10/2018 - 09.03.2018
Düsseldorf (epd). Das Jobcenter darf einem Hartz-IV-Empfänger ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro nicht auf die Grundsicherungsleistungen anrechnen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem am 1. März veröffentlichten Urteil entschieden.
Grundsätzlich seien zwar alle Einnahmen anzurechnen, erklärten die Richter. Eine Ausnahme gelte aber, wenn ihre Berücksichtigung für den Leistungsempfänger "grob unbillig" wäre. Das treffe im vorliegenden Fall zu. Der 24-jährige Kläger aus Krefeld hatte den Angaben zufolge Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt und erhielt darüber hinaus monatlich 110 Euro von seiner Mutter und 50 Euro Taschengeld von seiner Großmutter.
Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und rechnete dabei alle Einnahmen an. Dagegen wandte sich der Mann und klagte gegen die Anrechnung des Taschengeldes seiner Großmutter. Vor Gericht bekam er recht. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt zu bestreiten, erklärte die 12. Kammer des Sozialgerichts. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, auf eigene Füße zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei.
Az.: S 12 AS 3570/15