sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Einbürgerung auch nach Führerscheinverlust



Einem Ausländer, der wegen Marihuana-Konsums seinen Führerschein verloren hat, darf nicht deshalb die Einbürgerung verweigert werden. Im Einbürgerungsverfahren darf der Führerscheinverlust einem Ausländer neben anderen geringen Strafen nicht zusätzlich entgegengehalten werden, urteilte am 22. Februar das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Danach kann ein heute 33-jähriger Brasilianer die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Er lebt seit 2002 in Deutschland und hat seit 2009 eine feste Niederlassungserlaubnis. 2011 beantragte er in München seine Einbürgerung.

Doch als er 2012 sich nach Marihuana-Konsum ins Auto setzte, stand seine Einbürgerung auf dem Spiel. Er wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Auch wurde sein Führerschein eingezogen. Das hatte er im Einbürgerungsverfahren nicht angegeben, so dass er zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde.

Laut Gesetz bleiben bei der Einbürgerung Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Bewährungsstrafen bis zu drei Monaten allerdings außer Betracht. Die Einbürgerungsbehörde der Stadt München meinte, dass auch der Führerscheinentzug "einbürgerungsrechtlich relevant" sei. Zusammen mit den Tagessätzen müsse daher die Einbürgerung abgelehnt werden.

Doch der eingezogene Führerschein ist neben den verhängten Geldstrafen nicht eine weitere Strafe, sondern lediglich eine "unselbstständig angeordnete Maßregel", urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Diese diene der Gefahrenabwehr und solle zudem eine künftige Besserung erreichen. Schuldfähigen Tätern dürften die Verfehlungen nicht zusätzlich entgegengehalten werden. Der Brasilianer habe daher das "einbürgerungsrechtliche Unbescholtenheitserfordernis" erfüllt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Az.: 1 C 4.17


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