Ausgabe 10/2018 - 09.03.2018
Berlin (epd). Trotz eines gesetzlichen Anspruchs auf einen Kita-Platz können Eltern im gerichtlichen Eilverfahren keinen Betreuungsplatz für ihr Kind verlangen. Sie können sich jedoch einen Kita-Platz selbst beschaffen und dann vom Jugendhilfeträger eine Kostenerstattung verlangen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am 28. Februar bekanntgegebenen Beschluss.
Im konkreten Fall hatten die Eltern eines einjährigen Jungen erfolglos beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer wohnortnahen Kita beantragt. Die Behörde hatte ihre ablehnende Antwort damit begründet, dass schlicht keine Plätze frei seien. Die Eltern wollten ihren Anspruch auf Betreuung dann im Eilverfahren durchsetzen.
Doch solch ein Anspruch lässt sich im Eilverfahren nicht verwirklichen, entschied das Verwaltungsgericht. Zwar habe das Bezirksamt als zuständiger Träger der Jugendhilfe die Pflicht, neue Dienste sowie Einrichtungen zu schaffen und damit das unzureichende Betreuungsangebot zu erweitern.
Das lasse sich aber kurzfristig wegen des bestehenden Fachkräftemangels nicht so einfach bewerkstelligen. Ein subjektives Recht eines einzelnen Kindes auf Neuschaffung von Kita-Kapazitäten gebe es nicht, befanden die Richter.
Gänzlich schutzlos seien Eltern und ihre Kinder damit aber nicht, hieß es. Könne kein Kita-Platz bereitgestellt werden, könnten Eltern sich selbst einen angemessenen privaten Betreuungsplatz suchen. In diesem Fall könnten sie Anspruch auf Kostenerstattung für den selbst beschafften Kita-Platz haben.
Az.: VG 18 L 43.18