Ausgabe 10/2018 - 09.03.2018
Hamm (epd). Das Oberlandesgericht Hamm befasst sich am 13. März mit der Klage einer Ärztin, die von dem Arztbewertungsportal jameda die Löschung einer extrem negativen Bewertung erreichen will, wie das Gericht am 6. März mitteilte. Zuvor hatte das Landgericht Essen das Portal angewiesen, einzelne Passagen der Negativbewertung zu löschen. Einen Anspruch auf Löschung weiterer Teile der Bewertung hat die Ärztin nach Auffassung des Landgerichts nicht. Dagegen klagt die Ärztin.
Auf dem Portal hatte eine Patientin anonym die Ärztin als "Nicht vertrauenswürdig!" bezeichnet. Die Ärztin habe auf Beratung verzichtet, die Prothetik-Lösungen seien zum Teil falsch gewesen. Als Bewertungen vergab die Patientin "Behandlung: 5,0", "Aufklärung 5,0" und "Vertrauensverhältnis 6,0".
Das Landgericht ordnete die Löschung der Passagen über fehlende Beratung und falsche Behandlung an. Das seien Tatsachenbehauptungen, die sich nach überzeugenden Aussagen der Ärztin als falsch erwiesen hätten. Nach den Nutzungsrichtlinien des Portals sollen Bewertungen mit schwerwiegenden Vorwürfen nicht veröffentlicht werden, weil das Portal keine Plattform der Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient sein soll. Außerdem sah das Gericht die Persönlichkeitsrechte der Ärztin verletzt.
Den Rest der Negativ-Bewertung beanstandete das Landgericht nicht, weil es sich um subjektive Wahrnehmungen der Patientin handele. Das Landgericht wies den Unterlassungsantrag der Ärztin zurück. Dagegen wendet sich die Ärztin mit ihrer Berufung.
Am 20. Februar hatte der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall einer Ärztin recht gegeben, die eine vollständige Löschung ihrer Basisdaten wie Name, Praxisanschrift, Sprechzeiten und andere praxisbezogene Informationen von dem Arztbewertungsportal gefordert hatte. Zudem hielt die Ärztin das Bewertungsschema für unzureichend.
Az.: 26 U 4/18