Ausgabe 16/2018 - 20.04.2018
Koblenz (epd). Wenn eine Krankenkasse eine Geschäftsstelle schließt, muss sie nach einem Urteil des Koblenzer Sozialgerichts ihre Versicherten informieren. Von den Krankenkassenmitgliedern könne nicht erwartet werden, sich vor der Absendung jedes Briefes zu erkundigen, ob die Geschäftsstelle noch bestehe, erklärte das Gericht am 12. April.
Im konkreten Fall war dem Kläger, der längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, die Schließung einer Geschäftstelle nicht bekannt. Um sein Krankengeld zu erhalten, schickte er weiterhin seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Anschrift der mittlerweile geschlossenen Filiale. Zunächst habe es keine Probleme gegeben, da die Krankenkasse einen Nachsendeauftrag eingereicht habe, erklärte das Gericht.
Nach Ablauf dieses Nachsendeauftrags sei der Brief mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zum Kläger zurückgekommen. Daraufhin schickte er den Angaben zufolge die Bescheinigung an die ihm nun bekanntgewordene zuständige Geschäftsstelle. Wegen verspäteter Einreichung habe diese ihm wiederum für 13 Tage das Krankengeld verweigert, teilte das Gericht mit. Laut Krankenkasse hätte der Versicherte sich selbst informieren müssen. Dem widersprach das Sozialgericht und forderte die Krankenkasse auf, dem Mann das Krankengeld zu gewähren.
Az.: S 14 KR 980/17