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Flüchtlinge

Hintergrund: Wie der Familiennachzug funktioniert



Ab August ist wieder für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz der Familiennachzug möglich. Doch wer kann davon profitieren, wie sind die Abläufe und wer trifft die Entscheidung? Der epd hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Das "Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)" regelt den Familiennachzug ab dem 1. August. Ab dann haben Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz in Deutschland das Recht, ihre engsten Angehörigen nach Deutschland nachholen zu lassen. Das gilt für maximal 1.000 Personen pro Monat.

Was genau regelt das Gesetz?

Das Gesetz schafft den Anspruch subsidiär schutzberechtigter Personen, meist Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien, auf Familiennachzug ab. Der vorherige Rechtsanspruch wird nun durch eine Ermessensregelung ("Kann-Regelung") ersetzt (Paragraf 36a Aufenthaltsgesetz).

Wer kann unter welchen Bedingungen den Familiennachzug nutzen?

Festgelegt ist, dass nur die Kernfamilie nachziehen kann. Das sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder dürfen zu ihren Eltern und Eltern zu minderjährigen Kindern mit subsidiärem Schutzstatus ziehen, sofern kein Sorgeberechtigter bereits in Deutschland lebt. Wie bisher fallen minderjährige Geschwister von hier lebenden subsidiären Flüchtlingen nicht unter die Nachzugsvorschrift.

Auf welcher Basis erfolgt die Auswahl?

Der Familiennachzug kann künftig nur "aus humanitären Gründen" gewährt werden. Als Gründe werden im Gesetz genannt: lang anhaltende Familientrennung, Trennung von Familien mit einem minderjährigen ledigen Kind, ernsthafte Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit des Familienmitglieds, schwerwiegende Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwere Behinderung des Familienmitglieds, was durch Gutachten belegt werden muss. Weitere Kriterien sind das Kindeswohl und Integrationsaspekte, die jedoch nachrangig in der Bewertung sein sollen.

Mit wie vielen Anträgen rechnen die Behörden?

Dazu gibt es keine belastbaren Angaben. Aktuell liegen dem Auswärtigen Amt rund 28.000 Anträge auf Terminvereinbarungen zur Beantragung eines Visums auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vor.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Antragsteller in Amman, Beirut und Erbil können zwecks Familiennachzug die im Auftrag des Außenministeriums tätige Internationale Organisation für Migration (IOM) kontaktieren. Sie nimmt die Anträge entgegen, in Istanbul berät die IOM vor der Antragstellung beim Generalkonsulat auch. Ziel ist es, ihnen bei Fragen zum Visumverfahren zu helfen und sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Dokumente beim Visumtermin vorgelegt werden können.

Müssen die potenziellen Nachzügler persönlich im Konsulat vorsprechen?

Ja, grundsätzlich ist es nötig, dass nach vorheriger Terminabsprache die Nachzugswilligen persönlich in den deutschen Auslandsvertretungen (Konsulat/Botschaft) erscheinen, um dort ein Visum zum Familiennachzug zu beantragen. Auch minderjährige unbegleitete Personen müssen in der Regel persönlich zur Identitätsfeststellung vorstellig werden. Bereits zur Terminvergabe gibt es lange Wartelisten.

Welche Behörden müssen zwecks Familiennachzug kooperieren?

Die Anträge nehmen die Auslandsvertretungen, die auch die "auslandsbezogenen Sachverhalte" prüfen. Dann kommen die Ausländerbehörden in Deutschland ins Spiel. Sie prüfen die "inlandsbezogenen Sachverhalte". Gemeint sind die Integrationsaspekte. Schließlich bestimmt das Bundesverwaltungsamt die 1.000 Nachzugsberechtigten pro Monat. Es ist dafür verantwortlich, dass das Kontingent nicht überschritten wird.

Ab wann rechnet das Bundesinnenministerium als Oberbehörde des Bundesverwaltungsamtes mit den ersten Entscheidungen zum Nachzug?

Einen konkreten Termin nennt das Ministerium nicht. Auf Nachfrage heißt es: Die ersten Entscheidungen können getroffen werden, sobald entscheidungsreife Anträge vorliegen.

Wann können die ersten Angehörigen einreisen?

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts wird ein Visum erteilt, das für drei Monate gültig ist. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Einreise erfolgen. Über das genaue Datum entscheiden die Familien selbst. Sie reisen auf der Grundlage eines Visums zum Familiennachzug ein und erhalten im Inland bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Dirk Baas