sozial-Recht

Landessozialgericht

Geburtsdatum bei Rentenversicherung nicht änderbar



Ein Rentenversicherter darf bei der Versicherung nicht nachträglich ein neues Geburtsdatum angeben. Für die Vergabe der Versicherungsnummer sei allein die erste Angabe des Versicherten maßgeblich, teilte das Hessische Landessozialgericht am 11. Juli in Darmstadt mit. Das Gericht wies ebenso wie die erste Instanz das Begehren eines in Äthiopien geborenen Asylberechtigten ab, der sein Geburtsdatum zwölf Jahre zurückdatieren wollte.

Der 1983 eingereiste Mann, der seit 1993 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Frankfurt am Main lebt, hatte den Angaben zufolge beim Arbeitsamt sein Geburtsdatum mit dem 17. Oktober 1963 angegeben und entsprechend die Nummer der Rentenversicherung erhalten.

Im Jahr 2013 beantragte er, das Geburtsdatum auf den 17. Oktober 1951 vorzuverlegen. Seine Geburtsurkunde in Äthiopien sei erst im Jahr 1999 erstellt worden mit dem Datum 17. Oktober 1946. Ein rechtsmedizinisches Gutachten in Deutschland habe sein Geburtsdatum zwischen 1947 und 1955 angesetzt. Das Amtsgericht habe daraufhin sein Geburtsdatum auf den Mittelwert 17. Oktober 1951 festgelegt.

Die Richter des Sozialgerichts wie auch des Landessozialgerichts wiesen das Begehren ab. Die Nummer der Rentenversicherung werde grundsätzlich nur einmal vergeben, urteilten sie. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht, oder wenn der Versicherte eine Geburtsurkunde vorlege, die vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt wurde. Mit dieser Regelung solle vermieden werden, dass aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein missbräuchlich längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werden könne. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Az.: L 2 R 163/16