sozial-Recht

Landessozialgericht

Keine Legasthenie-Förderung bei guten Noten



Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche oder einer Rechenschwäche können bei guten Schulnoten beim Jobcenter keine Zuschüsse zu einem Einzelförderunterricht verlangen. Die Behörde muss nur Hilfen bei einer geeigneten und zusätzlich auch bei einer erforderlichen Lernförderung gewähren, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 10. Juli veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine 22-jährige Hartz-IV-Bezieherin, die an einer Legasthenie, Rechenschwäche und einer Dyslexie, eine falsche Redeweise, leidet. Nachdem sie die allgemeinbildende Schule ohne Abschluss verließ und ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte, besuchte sie eine Berufsfachschule für soziale Berufe, um dort ihren Hauptschulabschluss nachzuholen.

Wegen ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche nahm sie an einem Lerntherapiezentrum Einzelunterrichtsstunden. Die Kosten in Höhe von monatlich 205 Euro übernahm zunächst ein Bekannter der Mutter.

Beim Jobcenter beantragte die Frau die Kostenübernahme des Einzelunterrichts. Sie benötige die fachmännische Hilfe, damit sie ihre Schwächen ausgleichen und ein gesundes Selbstwertgefühl entwickeln könne, lautete ihre Begründung.

Grundsätzlich muss das Jobcenter zwar eine "angemessene Lernförderung" berücksichtigen, befand das LSG, aber nur wenn diese auch geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die Lernziele der Schule zu erreichen. Hier sei die Lernförderung aber nicht erforderlich. Die letzten Zeugnis-Schulnoten der Klägerin seien im Fach Deutsch "gut" und in Mathematik "befriedigend" gewesen. Die Versetzung sei nicht gefährdet. Eine bloße, nicht versetzungsrelevante Verbesserung der Noten sei vom Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht umfasst, so das Gericht.

Az.: L 7 AS 2087/17