sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht zu beanstanden



Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss die Berechnung zur Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe nicht ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am 4. Januar in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Auszubildenden aus Sachsen wegen einer unzureichenden Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Berufsausbildungsbeihilfe wird von der BA insbesondere dann gezahlt, wenn der Auszubildende nicht mehr bei den Eltern lebt und die Ausbildungsvergütung zu gering ist, um den Lebensunterhalt zu decken. Das Einkommen der Eltern wird auf die Hilfeleistung angerechnet. Nach Abzug eines Grundfreibetrags in Höhe von 1.605 Euro wird die Hälfte des elterlichen Einkommens mindernd berücksichtigt.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin eine Ausbildung zur Fotografin begonnen. Da sie nicht mehr bei ihren Eltern lebte und ihre Ausbildungsvergütung im 3. Lehrjahr nur 260 Euro monatlich betrug, beantragte sie Berufsausbildungsbeihilfe. Diese wurde wegen des hohen Einkommens der Eltern abgelehnt.

Die Auszubildende rügte die Berechnung der BA und argumentierte, dass die Behörde nur die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs mindernd berücksichtigen dürfe. Die Berechnungsmethode der BA gehe jedoch von einem darüber liegenden höheren Erwerbseinkommen der Eltern aus.

Das Bundesverfassungsgericht konnte jedoch keinen Verfassungsverstoß erkennen. Dieser sei von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet worden. Es sei auch nicht belegt worden, dass die Ausbildung der Frau wegen der versagten Berufsausbildungsbeihilfe gefährdet sei.

Az.: 1 BvR 1223/18