sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Vertragsverlängerung im Rentenalter führt nicht zu Dauer-Stelle



Wer mit Einverständnis seines Arbeitgebers über das Rentenalter hinaus arbeitet, erhält deshalb noch keinen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Entsprechende befristete Arbeitsverhältnisse seien ohne einen sonstigen Sachgrund wirksam, urteilte am 19. Dezember 2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Dies sei gesetzlich so vorgesehen.

Im konkreten Fall hatte ein Berufsschullehrer in Niedersachsen im Januar 2015 die Altersgrenze erreicht. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag endete daher auch das Arbeitsverhältnis. Mit dem Land vereinbarte der Lehrer jedoch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Juli 2015. Diese Befristung hielt er später wegen seiner bisherigen unbefristeten Stelle für unwirksam. Vor Gericht wollte er erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis auch im Rentenalter als unbefristet gilt.

Klage durch alle Instanzen

Der Lehrer scheiterte mit seiner Klage jedoch durch alle Instanzen. Eine Bestimmung im Sozialgesetzbuch ermögliche es lediglich, "durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben", so das BAG. Ein "Hinausschieben" des Arbeitsendes könne aber nicht zu einer unbefristeten Verlängerung führen.

Verfassungsrechtlich sei diese Gesetzesregelung nicht zu beanstanden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg habe am 28. Februar 2018 zudem auch bereits geklärt, dass die Regelung mit EU-Recht vereinbar ist (Az.: C-46/17). Daher sei die Regelung wirksam – und mit ihr auch im konkreten Fall die Befristung.

Offen ließ das BAG, ob eine solche Befristung auch dann wirksam ist, wenn gleichzeitig mit dem Vertragsende auch andere Vertragsbedingungen geändert werden. Im Fall des Berufsschullehrers war in einer Zusatzvereinbarung erst nach der Vertragsverlängerung auch der Arbeitsumfang erhöht worden. Dies spiele dann für die Wirksamkeit der Befristung keine Rolle mehr, entschied das BAG.

Az.: 7 AZR 70/17