sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Keine Riester-Altersvorsorgezulage bei unbezahltem Sonderurlaub



Arbeitnehmer können während eines unbezahlten Sonderurlaubs zur Kindererziehung ihre staatliche Altersvorsorgezulage für ihren Riester-Vertrag verlieren. Der Gesetzgeber durfte die Altersvorsorgezulage daran koppeln, dass Riester-Berechtigte aktiv in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am 8. Januar veröffentlichten Urteil.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen fördert der Staat Riester-Verträge mit einer Altersvorsorgezulage. Diese besteht derzeit aus einer Grundzulage von jährlich 175 Euro und für jedes Kind aus einer Kinderzulage von 185 Euro. Für ab 2008 geborene Kinder erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro.

Tarifvertrag sieht diesen Fall nicht vor

Im konkreten Fall hatte die im öffentlichen Dienst angestellte Klägerin nach ihrer Elternzeit einen unbezahlten Sonderurlaub erhalten. Sie wollte weiter ihren im Juli 2011 geborenen Sohn betreuen. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht diese Möglichkeit vor.

Als die Frau für das Jahr 2015 die staatliche Förderung für ihren Riester-Vertrag beanspruchte, gewährte die Deutsche Rentenversicherung zunächst die Altersvorsorgezulage. Doch dann forderte die Rentenversicherung diese wieder zurück. Die Frau sei wegen ihres Sonderurlaubs nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe daher keinen Anspruch auf die Förderung. Die Mutter hingegen meinte, dass wegen Kindererziehung beurlaubte Angestellte unmittelbar zulagenberechtigt seien.

Doch der Bundesfinanzhof widersprach. Grundsätzlich könnten nur aktiv Pflichtversicherte in der Deutschen Rentenversicherung die Altersvorsorgezulage beanspruchen. Bei der Klägerin ruhe jedoch wegen des unbezahlten Sonderurlaubs das Arbeitsverhältnis.

Az.: X R 37/17