sozial-Recht

Sozialgericht

Hartz-IV-Schonvermögen für Auto auch ohne Führerschein



Auch ohne den Besitz eines Führerschein müssen Hartz-IV-Bezieher ihr Auto nicht unbedingt verkaufen. Damit ein Wagen beim Hartz-IV-Bezug zum Schonvermögen zählen kann, ist nach dem Gesetz keine gültige Fahrerlaubnis erforderlich, entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Dezember 2018. Maßgeblich sei, ob der Hartz-IV-Bezieher dennoch sein Auto nutzen kann, etwa dass ein Bekannter ihn bei Bedarf mit dem Pkw fährt.

Im konkreten Fall lebte der Kläger im Haus seiner Eltern. Als er 2016 auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen war, gab er beim zuständigen Jobcenter Goslar unter anderem an, dass er über einen Audi A3 mit einem Kilometerstand von 100.000 km verfüge.

Das Jobcenter lehnte Zahlungen wegen des zunächst einzusetzenden eigenen Vermögens ab. Die Behörde ging davon aus, dass der Audi einen Wert von knapp 18.000 Euro hat. Der Arbeitslose habe aber nur einen Vermögensfreibetrag von 12.000 Euro. Darin enthalten war, entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der Freibetrag für ein "angemessenes Kfz" in Höhe von maximal 7.500 Euro. Zwischenzeitlich hatte der Mann seinen Führerschein verloren. Damit sei der Pkw sowieso nicht mehr "angemessen", befand die Behörde. Ihm sei es zuzumuten, das Fahrzeug zu verkaufen.

Vor dem Sozialgericht bekam der Arbeitslose jedoch recht. Das Auto hatte einem Gutachten zufolge im Streitzeitraum einen Wert von 8.350 Euro. Zwar habe das BSG 7.500 Euro für ein angemessenes Fahrzeug veranschlagt. Werde allerdings bei dem Kläger noch zusätzlich sein allgemeiner Vermögensfreibetrag in Höhe von 4.650 Euro berücksichtigt, ergebe sich insgesamt kein einzusetzendes Vermögen.

Um das Schonvermögen für den Pkw beanspruchen zu können, sei auch kein Führerschein erforderlich. Das Gesetz sehe das nicht vor. Allerdings müsse der Hartz-IV-Bezieher eine Nutzungsmöglichkeit seines Autos vorweisen können. Hier habe der Kläger glaubhaft angegeben, dass ein Bekannter ihn bei Bedarf mit seinem Audi fährt.

Az.: S 44 AS 1132/16