sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Betriebliche Witwenrente auch bei weniger als zehn Ehejahren



Eine betriebliche Witwenrente darf nicht vom Bestehen einer mindestens zehnjährigen Ehe abhängig gemacht werden. Eine in den Versorgungsregelungen enthaltene zehnjährige Mindestehedauer stelle eine unangemessene Benachteiligung der Hinterbliebenen dar, urteilte am 19. Februar das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Im konkreten Fall bekam eine Witwe aus Hessen recht. Die Frau hatte ihren Mann im Juli 2011 geheiratet. 2015 starb er.

Der ehemalige Arbeitgeber des Mannes verweigerte der Witwe jedoch eine betriebliche Rente. Die Versorgungsregelungen würden vorsehen, dass betriebliche Hinterbliebenenleistungen nur dann gewährt werden können, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre bestanden hat.

Das oberste deutsche Arbeitsgericht urteilte, die zehnjährige Mindestehedauer sei unwirksam und stelle eine unangemessene Benachteiligung für den Versorgungsberechtigten dar. Zweck der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung sei es, die Ehepartner der Arbeitnehmer abzusichern. Mit einer mindestens zehnjährigen Ehedauer sei dieser Zweck aber gefährdet. Es sei eine willkürlich gegriffene Zeitspanne "ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck" gewählt worden.

Az.: 3 AZR 150/18