sozial-Recht

Bundessozialgericht

Jobcenter muss Frist zur Überprüfung von Bewerbungspflichten nennen



Hartz-IV-Bezieher müssen wissen, bis wann Vorgaben des Jobcenters zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt wirksam sind. Es reicht nicht aus, dass die Behörde per Verwaltungsakt erklärt, dass die Eingliederungsmaßnahmen wie zum Beispiel Bewerbungsbemühungen "bis auf weiteres" gelten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 21. März in Kassel.

Stimmt ein Hartz-IV-Bezieher einer Eingliederungsvereinbarung, die Bewerbungsbemühungen oder Trainingsmaßnahmen vorsehen können, nicht zu, kann das Jobcenter die fehlende Vereinbarung durch einen sogenannten Verwaltungsakt ersetzen. Der Arbeitslose ist mit dieser behördlichen Verfügung zu den darin aufgeführten Maßnahmen verpflichtet.

Eingliederungsvereinbarung abgelehnt

Im konkreten Fall hatte die klagende Hartz-IV-Bezieherin die vom Jobcenter Karlsruhe vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung abgelehnt. Die Behörde verpflichtete die Frau daraufhin per Verwaltungsakt unter anderem zur Teilnahme an einem Projekt und zu Bewerbungsbemühungen. Die Regelungen sollten "bis auf weiteres" gelten.

Die Frau hielt den Bescheid für rechtswidrig. Es sei gar nicht klar, wie lange die vom Jobcenter bestimmten Pflichten gelten und wann sie überprüft werden sollen. "Bis auf weiteres" reiche nicht.

Dem stimmte das BSG zu. Zwar könne ein "bis auf weiteres" geltender Verwaltungsakt zulässig sein. Nach den gesetzlichen Bestimmungen solle aber jeder Verwaltungsakt "spätestens nach Ablauf von sechs Monaten" überprüft und aktualisiert werden. An dieser Mitteilung hatte es hier gefehlt.

Az.: B 14 AS 28/18 R