sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Weniger Netto-Lohn wegen freiwilliger Gesundheitskurse



Vom Arbeitgeber finanzierte freiwillige Kurse zur besseren Gesundheitsvorsorge führen zu einem geringeren Netto-Lohn. Die Kostenübernahme für solche allgemeinen Veranstaltungen etwa zur Körperwahrnehmung oder Stressbewältigung sei grundsätzlich als zu versteuernder Arbeitslohn anzusehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 28. März veröffentlichten Urteil. Etwas anderes gelte nur für "Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen", befanden die Münchener Richter.

Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen seiner Belegschaft etwas Gutes tun. Er bot den Beschäftigten von 2008 bis 2010 jeweils eine einwöchige "Sensibilisierungswoche" an. Auf freiwilliger Basis konnten Arbeitnehmer in Kursen und Workshops unter anderem mehr zu gesunder Ernährung, Körperwahrnehmung, Eigendiagnostik, Achtsamkeit und Nachhaltigkeit lernen. Als Arbeitszeit zählte die Kursteilnahme nicht.

Chef zahlte 1.300 Euro je Teilnehmer

Pro teilnehmenden Mitarbeiter zahlte der Arbeitgeber 1.300 Euro. Darin enthalten waren Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Seminaraufwendungen. Die Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Sensibilisierungswochen.

Das Finanzamt wertete die Aufwendungen als Arbeitslohn und verlangte daher Lohnsteuer. Zu Recht, wie der BFH befand. Angebote des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, "die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen", seien als Arbeitslohn zu werten. Das sei hier der Fall, weil die Sensibilisierungswochen eine allgemeine Gesundheitsprävention auf freiwilliger Basis darstelle.

Nur bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen, die "im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers" stehen, seien nicht als Arbeitslohn einzustufen, entschied das Gericht.

Az.: VI R 10/17