sozial-Recht

Oberlandesgericht

Fehlender Belegarzt kann zu Kündigung von Hebammen führen



Ein Krankenhaus darf dem Oberlandesgerichts Koblenz zufolge Beleghebammen außerordentlich kündigen, wenn der einzig verbliebene Belegarzt die Stelle wechselt und deshalb die Geburtshilfeabteilung schließen muss. Der Weggang des letzten Belegarztes der Gynäkologie stelle einen hinreichenden Kündigungsgrund dar, teilte das Gericht am 28. März in Koblenz mit. Damit schloss es sich in mehreren parallel gelagerten Berufungsverfahren dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Mainz an.

Die beklagte Klinik hatte allen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem auch kein Arzt als Stellennachfolger gefunden werden konnte. Die Hebammen widersprachen, weil sie den Weggang des Arztes nicht als wichtigen Grund für die eigene Kündigung des Beleghebammenvertrags erachteten, hieß es.

Das sah das das Oberlandesgericht anders. Die Beleghebammentätigkeit sei aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei.

Die Krankenhausbetreiberin hätte sich zudem auch nicht vertraglich dazu verpflichtet, das Belegarztsystem in ihrem Haus im Bereich der Geburtshilfe zu garantieren, erklärte das Gericht. Zudem zeige der Fall, dass eine solche Garantie auch gar nicht einzuhalten wäre. Denn der verbliebene Arzt sei auf eigenen Wunsch gegangen. Das Krankenhaus habe sich vielmehr vergeblich bemüht, das System fortzuführen, hieß es.

Az.: 4 U 635/18, 4 U 657/18, 4 U 658/18, 4 U 755/18, 4 U 798/18, 4 U 799/18, 4 U 1240/18