sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Hohe Hürden für Entschädigung nach rechtswidriger Abschiebehaft



Flüchtlinge können bei einer rechtswidrigen Abschiebehaft vom jeweiligen Bundesland Entschädigungsansprüche geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in einem am 18. April verkündeten Urteil für entsprechende Haftungsansprüche hohe Hürden aufgestellt. Im konkreten Fall wiesen die Karlsruher Richter Entschädigungsansprüche eines afghanischen, mittlerweile anerkannten Flüchtlings ab.

Der Mann war am 2. Oktober 2013 mit seiner Frau und seiner Tochter von der Slowakei über Österreich nach Deutschland eingereist. Die Bundespolizei griff die Flüchtlinge beim Grenzübertritt auf. Wegen eines bereits in der Slowakei gestellten Asylantrags sollte die Familie wieder dorthin abgeschoben werden.

Das Amtsgericht München ordnete für 44 Tage eine Abschiebehaft an. Das Landgericht München I hielt diese später jedoch wegen einer fehlenden Fluchtgefahr für rechtswidrig. Weniger eingreifende Maßnahmen wie die Unterbringung der Ehefrau und der Tochter in einer Gemeinschaftsunterkunft seien zur Sicherstellung der Abschiebung ausreichend.

Zuflucht im Kirchenasyl

Um der Abschiebung zu entgehen, nahm die Familie Zuflucht im Kirchenasyl. Da dadurch die fristgemäße Rückschiebung in die Slowakei nicht mehr möglich war, musste das Asylverfahren in Deutschland stattfinden. Der Kläger wurde als Flüchtling anerkannt.

Wegen der vom Landgericht festgestellten rechtswidrigen Abschiebehaft verlangte er nun vom Bund oder dem Land Bayern eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro je Hafttag. Das Landgericht sprach ihm für 27 Tage Haft eine Zahlung von 810 Euro zu.

Zu Unrecht, befand der BGH. Zwar könne nach der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen einer rechtswidrigen Abschiebehaft eine Entschädigung verlangt werden, allerdings nur vom jeweiligen Bundesland und nicht vom Bund. Maßgeblich sei das ansässige Gericht, das die Haft angeordnet hat.

Doch auch von Bayern könne der Kläger nichts verlangen. Denn in dem Verfahren, in dem die rechtswidrige Abschiebehaft vom Landgericht festgestellt wurde, war das Bundesland nicht beteiligt und habe dazu nichts entgegenbringen können.

Az.: III ZR 67/18