sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Bei Arbeit am Ostersonntag fällt erhöhter Lohnzuschlag an



Wer am Ostersonntag arbeitet, kann durch einen erhöhten Feiertagszuschlag einen dreifachen Stundenlohn erhalten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem am 18. April bekanntgegebenen Urteil und gab damit einem Beschäftigten der Backwarenindustrie recht. Der Mann hatte geklagt, weil sein Unternehmen für die Arbeit an Ostersonntag im Jahr 2017 lediglich einen reduzierten Sonntagszuschlag gezahlt hatte. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass es sich beim Ostersonntag nach seiner Einschätzung nicht um einen gesetzlichen Feiertag handele.

Bis zum Jahr 2017 hatte die Firma immer entsprechend dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie in Nordrhein-Westfalen einen dreifachen Stundenlohn am Ostersonntag gezahlt. In dem Gerichtsverfahren verlangte der Arbeitnehmer nun eine zusätzliche Feiertagsvergütung von rund 280 Euro sowie die Feststellung, dass der Arbeitgeber sowohl an Oster- wie Pfingstsonntagen den erhöhten Feiertagszuschlag zu zahlen habe.

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Einschätzung mit Verweis auf den für das Unternehmen geltenden Manteltarifvertrag. Demnach definiere der Manteltarifvertrag unter anderem Ostern und Pfingsten als hohe Feiertage. Die Arbeitnehmer sollen für die Arbeit an diesen Tagen und die damit verbundene Belastung einen deutlich erhöhten Zuschlag beim Entgelt erhalten. Durch die Arbeit könne der Arbeitnehmer die Feiertage nicht frei bestimmen und zum Beispiel im Kreise der Familie verbringen. Diese Beeinträchtigung liege am Ostersonntag wie auch am Pfingstsonntag vor.

Az.: 6 Sa 996/18