sozial-Recht

Finanzgericht

Keine Steuerersparnis für Lebensmittelmehrkosten wegen Bulimie



Höhere Lebensmittelkosten wegen einer Ess-Brech-Sucht sind keine steuermindernde außergewöhnliche Belastung. Denn die Verpflegungskosten sind "nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung", entschied das Finanzgericht Münster in einem am 15. April bekanntgegebenen Urteil.

Geklagt hatte der Ehemann einer mit ihm steuerlich zusammenveranlagten Frau, die seit 20 Jahren an Bulimie erkrankt ist. Die Erkrankung geht mit täglich mindestens fünf Heißhungerattacken einher. Die Ehefrau "verschlingt", so der Kläger, pro Heißhungerattacke dabei jedes Mal Lebensmittel mit bis zu 8.000 Kalorien und von mindestens zehn Euro. Anschließend wird die Nahrung krankheitsbedingt wieder erbrochen.

Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht

Die erhöhten Lebensmittelaufwendungen fielen krankheitsbedingt an und seien daher als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer anzusehen, trug der Kläger vor. Die Verpflegung diene der Befriedigung der Sucht und führe gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome. Beim Finanzamt machte er pauschal 80 Euro pro Woche an krankheitsbedingten Lebensmittelaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend, insgesamt 4.160 Euro für das Streitjahr 2015.

Das Finanzgericht lehnte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ebenso wie das Finanzamt ab. Die erhöhten Lebensmittelkosten seien "nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung". Lebensmittel seien keine Arzneimittel und damit auch keine typischen Krankheitskosten. Sie dienten weder der Linderung noch der Heilung der Erkrankung, sondern seien vielmehr deren Ausdruck.

Nach dem Einkommensteuergesetz sei auch ärztlich verordnete Diätverpflegung ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Dies müsse dann erst recht für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelmehrkosten gelten. Die Aufwendungen fielen zudem nicht zwangsläufig an, weil sie nicht für therapeutische Maßnahmen ärztlich verordnet worden seien.

Az.: 12 K 302/17 E