sozial-Recht

Finanzgericht

Supervision kann umsatzsteuerfrei sein



Supervision kann als berufliche Fortbildung gelten und daher umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass es bei den Supervisions-Gesprächen um bei der Arbeit auftretende Fragen, Hintergründe und Handlungsmöglichkeiten geht, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am 15. April bekanntgegebenen Urteil entschied.

Die Klägerin leistete für verschiedene Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe sowie für ähnliche Einrichtungen Supervisionen. Die Teilnehmer, Arbeitnehmer der Einrichtungen, brachten in der Supervision Konflikte und Problemfälle zur Sprache, die im Rahmen ihrer Arbeit auftraten.

Ziel der Supervision war es, Handlungskompetenzen und -empfehlungen zu erarbeiten, damit die Teilnehmer künftig genauer und umsichtiger mit den Alltagsproblemen umgehen können und sich die Teamarbeit sowie der Umgang mit Patienten, Betreuten oder Kunden verbessert. Auch berufsbedingter Stress sollte mit der Supervision besser verarbeitet werden.

Finanzamt wollte Geld sehen

Die Klägerin erzielte für ihre angebotenen Supervisionen in den Streitjahren 2013 und 2014 jeweils gut 26.000 Euro Umsatz.. Das Finanzamt hielt die erbrachten Leistungen für umsatzsteuerpflichtig.

Dem widersprach jetzt jedoch das Finanzgericht. Es handele sich hier um eine umsatzsteuerfrei berufliche Fortbildung. Denn bei den Supervisionsgesprächen sei es nicht um die privaten Probleme der Teilnehmer gegangen, sondern um "Handlungs- und Verhaltenskompetenzen" im Umgang mit der jeweiligen Klientel, insbesondere Pflegebedürftige oder Jugendliche.

Gegenstand der Supervisionseinheiten sei letztlich "die Vermittlung im beruflichen Alltag erforderlicher Kompetenzen" gewesen. Diese seien dann auch bei der künftigen Arbeit anwendbar. Dass solche Kompetenzen im Einzelfall auch privat weiterhelfen können, sei unschädlich, betonte das Finanzgericht. Es habe sich weder um "Veranstaltungen mit bloßem Freizeitcharakter" noch um umsatzsteuerpflichtige Beratungen gehandelt.

Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Von dem Urteil profitieren Unternehmen und Einrichtungen, die selbst ebenfalls keine Umsatzsteuer zahlen - etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen könnten sich dagegen eine auf die Supervisionsrechnung aufgeschlagene Umsatzsteuer im Wege des sogenannten Vorsteuerabzugs zurückholen.

Az.: 15 K 1768/17 U