sozial-Recht

Bundessozialgericht

Ausgesetzter Hartz-IV-Leistungsbezug kann Erbe retten



Hartz-IV-Bezieher können mit einem vorübergehenden Stopp des Hilfebezugs ein Erbe retten. Fällt der Hilfebedürftige zwischen dem Erbfall und der Auszahlung des Erbes mindestens einen Monat lang aus dem Leistungsbezug heraus, kann bei einer erneuten Antragstellung des Arbeitslosengeldes II das Erbe als Vermögen gelten, entschied am 8. Mai das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. In diesem Fall können Freibeträge für das Erbe geltend gemacht werden.

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Hamburg, die bis Oktober 2009 Hartz-IV-Leistungen erhielt. In dieser Zeit erbte sie von ihrem Großvater einen Teil eines Grundstücks, das nicht sofort verkauft werden konnte. Nach den geltenden Regelungen ist ein während des Hartz-IV-Bezugs erhaltenes Erbe als Einkommen anzusehen, das für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss.

Nach dem Erbfall fiel die Frau aus dem Hartz-IV-Bezug zunächst heraus, da sie Arbeitslosengeld I und Unterhalt erhielt. Als sie und ihr Kind ab Februar 2012 die Weiterbewilligung von Hartz-IV-Leistungen beantragten, teilte die Mutter dem Jobcenter mit, dass das geerbte Grundstück mittlerweile verkauft worden sei und ihr aus der Erbschaft 5.330 Euro zustünden. Als das Geld im Februar dann überwiesen wurde, wertete das Jobcenter die Zahlung als Einkommen, das die Frau für ihren Lebensunterhalt verwenden müsse.

Das BSG hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Steht ein Erbe nicht sofort als liquide Mittel zur Verfügung - hier das Grundstück -, ist es zunächst nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hier habe die Erbin vor der Auszahlung länger als einen Monat keine Hartz-IV-Leistungen bezogen. In solch einem Fall gelte bei einer späteren, erneuten Antragstellung das ausgezahlte Erbe als Vermögen, für das Freibeträge geltend gemacht werden können.

Az.: B 14 AS 15/18 R