sozial-Recht

Bundessozialgericht

Jobcenter muss für Schulbuchkosten aufkommen



Jobcenter müssen bei Kindern aus Hartz-IV-Familien die Kosten für Schulbücher tragen. Die Kosten seien als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler diese wegen einer fehlenden Lernmittelfreiheit im jeweiligen Bundesland selbst kaufen müssen, urteilte am 8. Mai das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Da Schulangelegenheiten Ländersache ist, regeln die jeweiligen Bundesländer die Kostenübernahme für Schulbücher unterschiedlich. So besteht etwa in Baden-Württemberg und in Hessen Lernmittelfreiheit. In anderen Bundesländern wie Berlin und Nordrhein-Westfalen wird von Eltern - je nach Einkommen - ein Eigenanteil verlangt.

In den jetzt vom BSG entschiedenen Fällen hatten Hartz-IV-Bezieher aus Niedersachsen vom Jobcenter die Kostenübernahme für Schulbücher für ihre in der Oberstufe befindlichen Kinder verlangt. Konkret ging es um die Schuljahre 2016/2017 und 2012/2014 und um eine Kostenübernahme in Höhe von rund 135 Euro und 200 Euro.

"Nicht auf dem Rücken der Schüler"

Die Jobcenter lehnten ab. Die Hartz-IV-Bezieher könnten die Kosten aus der regulären Regelleistung ansparen. Im Regelbedarf sind etwa drei Euro pro Monat für Schulbücher und Broschüren vorgesehen.

Das BSG urteilte, dass hier ein Härtefall-Mehrbedarf vorliege. Wegen der fehlenden Lernmittelfreiheit in Niedersachsen sei Schülern im Hartz-IV-Bezug die Kostenübernahme von Schulbüchern nicht zuzumuten. Zwar sei der Bedarf für Schulbücher im Regelbedarf bereits enthalten. Dieser werde aber darin unzureichend abgedeckt.

Der Regelbedarf gehe auf eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück. Deren Ergebnis sei für Schulbücher aber nicht auf Schüler übertragbar, "für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt", entschied das BSG.

Auch wenn Bundesländer mit ihrer Kultushoheit für die Finanzierung der Schulbildung zuständig sind, der Bund dagegen für die Hartz-IV-Regelungen, dürfe ein sich daraus ergebender Streit um die Kostenübernahme für Schulbücher "nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden", urteilte das BSG. Den ersten Fall verwies das BSG wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurück, im zweiten Fall sprachen die Richter der Klägerin eine Kostenerstattung von rund 200 Euro zu.

Az.: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R