sozial-Recht

Landessozialgericht

Krankenkasse muss Blutreinigung finanzieren



Krankenkassen müssen nach einem Gerichtsurteil unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten einer Blutwäsche aufkommen, wenn Medikamente und andere Therapien nicht mehr helfen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab mit einem am 13. Mai in Celle bekanntgemachten Urteil der Klage eines Mannes aus dem Harz statt.

Der 61-jähige Schlosser hatte nach mehreren Schlaganfällen durch seine Ärztin Blutreinigungen bei der Krankenkasse beantragt. Diäten und Cholesterin-Senker hätten zuvor keinen Erfolg gehabt. Dem Mann habe eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gedroht, hieß es.

Die zuständige Kommission der Kasse gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Die Krankenkasse selbst hielt diese jedoch nicht für erforderlich. Sie wurde in dieser Einschätzung vom Medizinischen Dienst gestützt.

Das Landessozialgericht sah dies jedoch anders und verpflichtete die Kasse vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von mehr als 1.000 Euro pro Woche. Es gab damit dem Votum der Kommission und der Ansicht der behandelnden Ärztin den Vorrang.

Da sich im Eilverfahren zeitaufwendige Begutachtungen verböten, sei eine Folgenabwägung anzustellen, hieß es weiter. Angesichts der drohenden schweren Gesundheitsgefahren könne die verbleibende Unsicherheit nicht zulasten des Patienten gehen, erläuterte ein Justizsprecher.

Az.: L 16 KR 121/19 B ER