sozial-Recht

Sozialgericht

Patientin muss Kosten für türkische Privatklinik tragen



Eine Frau, die während eines Türkei-Urlaubs in eine Privatklinik eingeliefert wurde, muss nach einem Urteil des Sozialgerichts Gießen den Großteil der Kosten selbst tragen. Entscheidender Punkt sei, dass die in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Patientin in einer privaten Klinik behandelt wurde, sagte der Sprecher des Gerichts, Robert Horn, am 10. Mai dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Laut Mitteilung des Gerichts erlitt die Offenbacherin 2016 in der Türkei eine Herzattacke. Sie wurde in bewusstlosem Zustand in eine Privatklinik gebracht und bekam einen Herzschrittmacher eingesetzt. Hierfür stellte die Klinik 13.000 Euro in Rechnung.

Auf ihren Erstattungsantrag hin bewilligte ihre gesetzliche Krankenkasse rund 1.250 Euro. Diese Summe hätte der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zahlen müssen. Die Frau führte an, dass sie erst nachträglich erfahren habe, dass es sich um eine Privatklinik handelte.

Die Klage, mit der die Frau eine volle Kostenerstattung erreichen wollte, hatte laut Gericht keinen Erfolg. Wie in Deutschland auch seien die Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik in der Türkei üblicherweise viel höher als in einem staatlichen Vertragskrankenhaus. In der Privatklinik würden auch gesetzlich Versicherte behandelt, allerdings ging man davon aus, dass die Offenbacherin privat versichert sei, erläuterte Horn. Die Patientin hätte sagen müssen, dass sie gesetzlich versichert sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Az.: S 7 KR 261/17