sozial-Recht

Landessozialgericht

Hartz IV ausnahmsweise auch für Immobilienbesitzer



Hartz IV-Leistungen können nach einem Gerichtsurteil in Ausnahmefällen auch Immobilienbesitzern gewährt werden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) verpflichtete in einer am 16. Juli in Celle bekanntgemachten Entscheidung das Jobcenter im Landkreis Wolfenbüttel zur Zahlung von Sozialleistungen an ein deutsch-thailändisches Ehepaar, das in Thailand ein Haus besitzt und gegen das Jobcenter geklagt hatte.

Grundsätzlich sind Bezieher von Hartz IV verpflichtet, Einkommen und Vermögen einzusetzen, um ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Nach der gesetzlichen Regelung sind bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Absatz 1 SGB II), also auch Wohneigentum.

Hausverkauf kurzfristig nicht möglich

Das Einfamilienhaus in Thailand gehört der Ehefrau des Paares. Es wird von ihrer Mutter und einem Neffen bewohnt. In Deutschland lebte das Paar zunächst von Rücklagen, die inzwischen aufgebraucht sind. Das Jobcenter in Wolfenbüttel lehnte die Leistungen ab, weil das Haus in Thailand verwertbares Vermögen sei und das Paar sich kaum um den Verkauf bemüht habe. Das Landessozialgericht sah jedoch eine Ausnahmesituation, weil das Geld aus einem möglichen Hausverkauf kurzfristig nicht zur Verfügung stehe.

Das Gericht bekräftigte in seinem Urteil zugleich, dass Grundsicherungsleistungen nur dann erbracht würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Eine Auslandsimmobilie müsse selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehörigen bewohnt werde oder später Altersruhesitz sein solle. Wenn die Immobilie jedoch nicht als "bereites Mittel" verfügbar sei, müsse eine Notlage vorläufig vom Jobcenter abgedeckt werden.

Das Gericht wies die Eheleute allerdings darauf hin, dass sie die Sozialleistungen später möglicherweise erstatten müssten. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hätten sie angeblich ein Verkaufsschild aufgestellt. Das sei jedoch wenig erfolgversprechend, weil das Haus an einer kaum frequentierten Anliegerstraße liege. Durch solch unzureichende Verkaufsbemühungen hätten die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit vorwerfbar aufrechterhalten. Das könne zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen, befand das Gericht.

Az.: L 11 AS 209/19 B ER