sozial-Recht

Oberlandesgericht

Pflegeheim darf Platz bei unbotmäßigem Verhalten kündigen



Eine Behinderteneinrichtung darf bei einem respektlosen Verhalten von Angehörigen oder Betreuern einem pflegebedürftigen Bewohner kündigen. Schwere Pflichtverletzungen eines Betreuers rechtfertigten die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen könne, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18. Juli mit. Dem Eintreten für die Rechte und Interessen einer schwerstbehinderten Person stehe das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung gegenüber.

In dem Fall habe eine Mutter, die ihre geistig und körperlich behinderte Tochter gesetzlich betreut, zugelassen, dass ihr Lebensgefährte das Personal einer Frankfurter Wohneinrichtung für Behinderte wiederholt beleidigt, beschimpft und gerempelt habe, erläuterte das Gericht. Der Lebensgefährte habe eine beängstigende Atmosphäre geschaffen. Schlichtungsgespräche seien erfolglos verlaufen.

Kooperationsbereitschaft ist unabdingbar

Zur Erreichung des Vertragszwecks der Betreuung und Pflege gehöre aber eine unabdingbare Bereitschaft aller Beteiligten zur Kooperation, entschied das Gericht. Das setze "ein Mindestmaß an gegenseitigem Verständnis voraus", das hier nicht gegeben sei. Daher gab das Oberlandesgericht der Berufung der Einrichtung gegen eine Entscheidung des Landgerichts statt und bestätigte die Kündigung des Betreuungs- und Pflegevertrags.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Betreuerin der beklagten Behinderten hat nach Gerichtsangaben Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Az.: 2 U 121/18