sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung darf vorsorgliche Urlaubsanordnung enthalten



Bei Zweifeln über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung können Arbeitgeber den auch hilfsweise gekündigten Beschäftigten vorsorglich bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in den Urlaub schicken. Damit solch eine mit der Kündigung ausgesprochene Vorgabe gültig ist, muss der Arbeitgeber vor Antritt des Urlaubs die Urlaubsvergütung dem Beschäftigten verbindlich zusagen oder zahlen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 14. November veröffentlichten Urteil.

Dem Kläger wurde im September 2017 fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber war sich jedoch nicht sicher, ob die Kündigung wirksam ist. Er kündigte dem Mann daher hilfsweise auch ordentlich zum 30. November 2017. Zugleich wurde der Arbeitnehmer vorsorglich in den Urlaub geschickt, falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte. Der Arbeitgeber sagte in diesem Fall vorbehaltlos die Zahlung der Urlaubsvergütung zu.

Urlaub ohne Erholung

Die Parteien einigten sich schließlich vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2017 enden.

Im Streit stand allerdings noch, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten in dem Kündigungsschreiben zum Urlaub verpflichten durfte. Diese vorsorgliche Urlaubsgewährung sei nicht zulässig gewesen, sagte der Arbeitnehmer. Urlaub diene schließlich der Erholung und der Freizeit. Er habe sich aber wegen der Kündigung bei der Arbeitsagentur melden und sich auf neue Stellen bewerben müssen. Eine Urlaubserholung sehe anders aus. Da die Urlaubsgewährung unwirksam sei, stehe ihm noch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.338 Euro zu.

Doch das LAG entschied, dass der Arbeitgeber den Urlaub wirksam angeordnet hat, auch wenn die Urlaubsgewährung nur vorsorglich erfolgte. Da dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt gewährt wurde, sei er auch nicht in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt worden. Der Kläger habe sich in dieser Zeit ausreichend erholen können. Dass er den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen musste, sei kein Grund für die Unwirksamkeit der Urlaubsanordnung.

Denn entsprechende Mitwirkungspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit bestünden auch bei "normalen" ordentlichen Kündigungen. Auch hier müssten sich Arbeitnehmer bis Ablauf der Kündigungsfrist der Behörde für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stellen, selbst wenn sie in dieser Zeit noch Urlaub haben.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

Az.: 4 Sa 15/19