sozial-Recht

Sozialgericht

Kein Hartz-IV-Zuschuss für Lebensmittel- und Klopapier-Notvorräte



Hartz-IV-Bezieher können in der Corona-Pandemie für das Anlegen eines Notvorrats von Lebensmitteln, Klopapier und anderen Hygieneprodukten keinen Zuschuss vom Jobcenter beanspruchen. Auch wenn aufgrund der Hamsterkäufe Grundnahrungsmittel und andere notwendige Produkte schwerer oder teurer zu bekommen sind, rechtfertige dies keinen Mehrbedarf, entschied das Sozialgericht Konstanz in einem am 3. April veröffentlichten Beschluss. Hartz-IV-Bezieher könnten bei Lieferengpässen problemlos auf Alternativ-Produkte ausweichen.

Der Antragsteller hatte von seinem Jobcenter einen Zuschuss für eine Notbevorratung verlangt. Der Mann, der auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist, führte als Grund die Corona-Pandemie an. Es komme vermehrt zu Hamsterkäufen in den Geschäften. Grundnahrungsmittel wie Reis, Nudeln und Konserven oder andere notwendige Produkte des täglichen Bedarfs wie Klopapier seien häufig ausverkauft oder viel zu teuer geworden.

Genug Geld für Vorratshaltung

So sei der Preis für eine 500-Gramm-Packung Nudeln von 0,45 Euro auf zuletzt 2,70 Euro gestiegen. Habe er früher für eine Packung Nudeln 45 Euro-Cent bezahlt, liege der Preise jetzt bei 2,70 Euro. Selbst für eine Orange müsse ein Euro bezahlt werden. Er benötige den Zuschuss zudem für den Kauf notwendiger Schutzmasken und -kleidung.

Falls er in "häuslicher Quarantäne" leben müsse, sei ebenfalls ein Notvorrat erforderlich. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehle, einen für 14 Tage anzulegen.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf einen Zuschuss für die Notbevorratung ab. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, einen Vorrat aus dem regulären Arbeitslosengeld II aufzubauen.

Dass der Hartz-IV-Bezieher in häuslicher Quarantäne leben müsse, sei nicht ersichtlich. Er könne trotz Ausgangsbeschränkungen noch einkaufen. Ferner könne der Antragsteller bei vereinzelten teurer gewordenen Waren auf Alternativ-Produkte ausweichen. Außerdem entfielen derzeit wegen der Ausgangsbeschränkungen einige Kosten wie etwa für Kino- und Gaststättenbesuche.

Az.: S 1 AS 560/20 ER