sozial-Recht

Landessozialgericht

Kein Hartz IV für EU-Ausländer mit unregelmäßigem Minijob



Ein unregelmäßig ausgeübter Minijob von acht Stunden pro Woche führt nicht zu einem Arbeitslosengeld-II-Anspruch für arbeitsuchende EU-Ausländer. Solch eine untergeordnete, geringfügige Beschäftigung führt nach EU-Recht nicht zu einem Hartz-IV-Bezug, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 6. April bekanntgegebenen Urteil.

Konkret ging es um eine Bulgarin, die mit ihren zwei Kindern am 25. April 2013 in Deutschland "für ein besseres Leben" einreiste. Die Kinder gingen ab 2014 durchgehend zur Schule. Die an einer paranoiden Schizophrenie leidende schwerbehinderte Frau fand vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 einen Minijob als Verkäuferin im Umfang von acht Stunden die Woche bei einem monatlichen Verdienst von 250 Euro. Regelmäßig zur Arbeit erschien sie indes nicht.

Die Mutter erhielt zudem Kindergeld, eines der Kinder eine bulgarische Waisenrente in Höhe von rund 54 Euro monatlich. Nach einer Zwangsräumung lebte die Familie in einer Obdachlosenunterkunft.

Als die Frau beim Jobcenter Hartz-IV-Leistungen beantragte, lehnte die Behörde das ab. Die Frau sei allein zur Arbeitsuche nach Deutschland gekommen. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen in solch einem Fall einen Ausschluss von den Hilfeleistungen vor, so die Begründung. Allein aufgrund ihres Minijobs sei noch kein Arbeitslosengeld-II-Anspruch entstanden. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache zahlte das Jobcenter jedoch vorläufig Arbeitslosengeld II.

"Völlig untergeordnete Tätigkeit"

Das LSG urteilte nun, dass kein Anspruch auf Hartz IV besteht. Zwar könnten auch EU-Bürger Grundsicherungsleistungen beanspruchen, wenn sie als Arbeitnehmer in Deutschland tätig waren. Aber in diesem Fall sei die Tätigkeit als "völlig untergeordnet und unwesentlich einzustufen". Die geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin im Umfang von nur acht Wochenstunden gelte nach EU-Recht nicht als eine reguläre Arbeitnehmerbeschäftigung. Nur als Arbeitnehmerin könne jedoch ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch entstehen, hieß es.

Hier habe der Arbeitgeber angegeben, dass er die Frau aus Mitleid "vergönnungsweise beschäftigt" habe. Um eine echte Tätigkeit habe es sich nicht gehandelt, zumal die Bulgarin unzuverlässig gewesen und nur unregelmäßig zur Arbeit erschienen sei. Sowohl die Art als auch die Ausführung der Tätigkeit "sprechen für eine Tätigkeit von völlig unwesentlicher Bedeutung", urteilte das LSG. Ein Anspruch auf Hartz IV bestehe damit nicht. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt.

Az.: L 19 AS 1608/18