sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Kirchlicher Kindergarten hat keinen Anspruch auf höheren Zuschuss



Kirchliche Kindergartenbetreiber haben keinen Anspruch auf höhere staatliche Zuschüsse. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies am 12. Januar die Berufung eines Wuppertaler Betreibers eines kirchlichen Kindergartens zurück. Der Kindergartenbetreiber wollte nach Gerichtsangaben mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse würden zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichen, hatte der Betreiber laut Gericht argumentiert.

Finanzierungsregelungen verfassungsgemäß

Das Gericht erklärte hingegen, der Kläger habe sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten. Im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass eine Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes sind nach Einschätzung des Gerichts nicht verfassungswidrig. Dass kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufbringen müssten, sei angesichts einer höheren finanziellen Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Oberverwaltungsgericht.

Der Gesetzgeber habe zudem bereits Finanzierungsregelungen nachgebessert, nachdem das auf Pauschalzahlungen beruhende System für die freien Einrichtungsträger keine auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, erklärte das Gericht weiter. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes gebe es keine Grundlage für einen Anspruch auf einen höheren Zuschuss. Der sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz für das Kinder- und Jugendhilferecht, nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, bedeute für einen freien Träger keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.

Das Oberverwaltungsgericht, das damit ein Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts bestätigt, ließ keine Revision zu. Gegen die Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 21 A 3824/18