sozial-Recht

Sozialgericht

Rechte von illegal in Deutschland lebenden Ausländern gestärkt



Auch illegal in Deutschland lebende Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung ihrer Existenz. In einem aktuellen Fall entschied das Sozialgericht Mainz am 14. April in einem Eilverfahren zugunsten einer Familie aus Serbien.

Der Landkreis Alzey-Worms wurde angewiesen, die zuvor verweigerten Zahlungen zu leisten, obwohl das Ehepaar und seine beiden Kinder weder einen Asylantrag gestellt haben noch im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung sind. Zur Begründung führten die Richter aus, das Asylbewerberleistungsgesetz gelte auch für ausreisepflichtige Ausländer.

Die zur diskriminierten Roma-Minderheit gehörende Familie hatte in der Vergangenheit bereits einen abgelehnten Asylantrag in Deutschland gestellt, war zwischenzeitlich nach Serbien zurückgekehrt und ein zweites Mal nach Deutschland eingereist. Dort hatten das Ehepaar und seine Kinder in der Illegalität gelebt. Im Frühjahr 2016 wandte sich die Ehefrau wegen ernsthafter Komplikationen bei einer weiteren Schwangerschaft und einer drohenden Totgeburt mit der Bitte um medizinische und psychiatrische Hilfe an die Behörden.

Dort beantragte sie wegen ärztlich festgestellter Reiseunfähigkeit auch eine Aufenthaltserlaubnis. Dieser Antrag wurde zunächst ebenso wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt. Das zuständige Sozialamt erklärte sich für nicht zuständig und forderte die Familie auf, einen Asylfolgeantrag zu stellen.

Während Unterstützer der mittellosen Eheleute noch über Hilfen verhandelten, musste die Ehefrau mit starken Blutungen für einen Schwangerschaftsabbruch in ein Krankenhaus gebracht werden. Später unternahm sie einen Suizid-Versuch.

Das Mainzer Sozialgericht widersprach nun dem Vorgehen der Kreisverwaltung. Entscheidend für die Gewährung der Hilfen sei, dass sich ein Ausländer faktisch im Bundesgebiet aufhalte. Unter die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen demnach nicht nur Asylbewerber, sondern auch "vollziehbar ausreisepflichtige" Personen.

Az.: S 13 AY 1/13 ER


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