sozial-Recht

Landessozialgericht

Hartz-IV-Aufstocker muss keinen Kindesunterhalt zahlen



Hartz-IV-Bezieher müssen von ihrem Arbeitslosengeld II keine Kindesunterhaltszahlungen leisten. Auch zusätzliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sind bis zum gesetzlichen Erwerbstätigen-Freibetrag geschützt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am 26. April bekanntgegebenen Urteil. Das Jugendamt kann dann keine Unterhaltszahlungen verlangen.

Im konkreten Fall forderte das Jugendamt der Stadt Hannover von einem 37-jährigen Hartz-IV-Aufstocker Unterhaltszahlungen für seine zwölfjährige Tochter. Neben seinen Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 700 Euro erhielt er ergänzendes Arbeitslosengeld II.

Als Erwerbstätigen stand dem Mann jedoch ein Freibetrag zu. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können dabei Hartz-IV-Aufstocker neben dem ihnen gewährten Existenzminimum und der Übernahme der Unterkunftskosten insgesamt 100 Euro von ihren Erwerbseinkünften behalten. Für den Teil der monatlichen Einkünfte, der über die 100-Euro-Grenze liegt, wird ein Freibetrag von 20 Prozent und für jenen Teil der über 1.000 Euro liegt, ein Freibetrag von zehn Prozent gewährt.

Hier hatte das Jugendamt nun vom Jobcent verlangt, dass 50 Euro des gewährten Freibetrages für Unterhaltszahlungen zu leisten seien. Der Freibetrag sei höher als das übliche Arbeitslosengeld II und gehöre damit nicht zum geschützten Existenzminimum.

Das LSG stellte in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 jedoch klar, dass das Jugendamt von dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen fordern kann. Dies gelte sowohl für das Arbeitslosengeld II als auch für den gewährten Freibetrag. Denn Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten.

Az.: L 6 AS 1200/13


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