Ausgabe 18/2016 - 06.05.2016
Dortmund, Unna (epd). Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind einem Urteil das Sozialgerichts Dortmund zufolge keine selbstständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Mit dem Urteil vom 2. Mai wies das Gericht die Klage der Einrichtung gegen eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung des Bundes (DRV) ab.
Im vorliegenden Fall habe eine Pädagogin aus Unna ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung ausgeübt, stellte das Sozialgericht in seinem Urteil klar und sprach von einem maßgeblichen Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Die Mitarbeiterin, der wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten gestellt worden seien, sei eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen. Der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit rechtfertige es nicht, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen, erklärte das Sozialgericht. Es komme nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.
Az: S 34 R 2052/12