Ausgabe 18/2016 - 06.05.2016
München (epd). Eine "Arbeitslosmeldung" bei der Arbeitsagentur reicht für Kinder unter 21 Jahren für einen Kindergeldanspruch aus. Die Kinder müssen nicht zusätzlich erklären, dass sie auch "arbeitssuchend" sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 27. April veröffentlichten Urteil. Die Familienkasse dürfe deshalb nicht, wie im verhandelten Fall geschehen, das Kindergeld verweigern.
Nach dem Gesetz besteht für Kinder bis zum 21. Geburtstag ein Kindergeldanspruch, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sind. Darüber hinaus besteht ein Anspruch während des Ausbildungsverhältnisses bis zum 25. Lebensjahr.
Im konkreten Fall hatte die 19-jährige Tochter der Klägerin sich 2010 nach ihrem Ausbildungsende für zwei Monate arbeitslos gemeldet, um dann einen neuen Job zu beginnen. Damit ihre Mutter für sie weiter Kindergeld bekommen konnte, sollte sie einen Vordruck der Arbeitsagentur ausfüllen. Darauf stand: "Ich suche einen ... Arbeitsplatz ... Ausbildungsplatz ... nur Beratung, keine Stellensuche". Doch statt eine der Optionen anzukreuzen, gab die Tochter lediglich den Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit bekannt.
Die Familienkasse strich daraufhin das Kindergeld. Die Tochter habe nur auf ihre Arbeitslosigkeit hingewiesen - nicht aber, dass sie "arbeitssuchend" sei. Dies sei aber Voraussetzung für eine Kindergeldzahlung.
Der BFH sprach der Mutter jedoch Kindergeld zu. Eine einfache Arbeitslosmeldung reiche für den Anspruch aus. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht werde, sei für den Kindergeldanspruch nicht erforderlich.
Az.: V R 22/15