Ausgabe 18/2016 - 06.05.2016
Leipzig (epd). Wenn Deutschland einen über ein anderes EU-Land eingereisten Flüchtling nicht fristgerecht dorthin zurückschickt, wird es selbst für den Asylantrag zuständig. Dies gilt zumindest dann, wenn der andere Staat nach Ablauf der im EU-Recht festgelegten Fristen den Flüchtling nicht mehr zurücknehmen will, urteilte am 27. April das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Damit kann ein iranischer Flüchtling in Deutschland sein Asylverfahren beantragen. Der Asylbewerber war 2015 ins Bundesgebiet eingereist. Ein Datenabgleich ergab, dass er bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Damit wäre Ungarn für das Verfahren zuständig.
Ungarn wollte den Iraner wieder aufnehmen. Doch Deutschland schickte den Flüchtling nicht innerhalb der dafür vorgeschriebenen sechsmonatigen Frist zurück. Der Iraner meinte, dass nun Deutschland für sein Asylverfahren zuständig sei.
Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn das Einreiseland sich nach Ablauf der Frist weigert, den Flüchtling wieder aufzunehmen.
Ob dies auch gilt, wenn sich das Einreiseland trotz Fristablaufs weiter aufnahmebereit zeigt, soll in anderen Fällen demnächst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entscheiden.
Az.: 1 C 24.15 (Bundesverwaltungsgericht)
Az.: C-63/15 und C-155/15 (EuGH)