Ausgabe 18/2016 - 06.05.2016
Leipzig (epd). In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts leichter Anspruch auf Einbürgerung haben als bislang angenommen. Danach kann auch ein zunächst befristeter Aufenthalt eines Elternteils zu dem für eine Einbürgerung erforderlichen Daueraufenthalt von acht Jahren mitzählen, urteilten die Leipziger Richter am 26. April.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann ein Kind ausländischer Eltern eingebürgert werden, wenn ein Elternteil mindestens acht Jahre "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat und außerdem am Tag der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
Im konkreten Fall sprach nun das Bundesverwaltungsgericht einer 2013 in Deutschland geborenen Tochter israelischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit zu. Der Vater war zu Studienzwecken 1999 nach Deutschland gekommen. Fünf Jahre später heiratete er eine Deutsche und erhielt ein "Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen". Nach der Scheidung 2006 studierte er Medizin und erhielt eine "Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung". 2011 folgte ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.
Für die 2013 geborene Tochter beantragte der Vater die Einbürgerung. Die Ausländerbehörde der Stadt Erlangen lehnte dies ab. Der Vater sei zunächst nur zum Studieren in Deutschland gewesen und habe erst ab 2010 hier seinen "gewöhnlichen Aufenthalt". Damit sei die Acht-Jahres-Frist nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem nicht. Ein rechtmäßiger Aufenthalt könne sich auch aus einer Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung ergeben. Denn nach dem Aufenthaltsgesetz aus 2005 könne ein Ausbildungs-Aufenthalt in einen Daueraufenthalt münden. Trotz wechselnder Aufenthaltszwecke liege daher im vorliegenden Fall ein "gewöhnlicher Aufenthalt" von mehr als acht Jahren vor.
Az.: 1 C 9.15