Ausgabe 21/2016 - 27.05.2016
Karlsruhe (epd). Einem überschuldeten Hartz-IV-Bezieher kann nach einem Gerichtsurteil das vom Jobcenter bezahlte Geld zur Erstattung von Heiz- und Nebenkosten nicht gepfändet werden. "Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste", heißt es in einem am 19. Mai vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Die Erstattung sei daher unpfändbar.
Konkret ging es um einen überschuldeten Hartz-IV-Empfänger aus Leipzig, gegen den ein Zwangsvollstreckungsverfahren lief. Weil der Mann kein Geld hatte, gab er Ende 2013 eine Vermögensauskunft ab.
Damit wollte sich der Gläubiger nicht zufriedengeben. Er forderte eine Korrektur der Auskunft. Denn, so mutmaßte er, der Hartz-IV-Bezieher könne in Zukunft eine Rückerstattung aus geleisteten Heiz- und Nebenkosten erhalten. Um auf das Geld zugreifen zu können, müsse der Arbeitslose Namen und Anschrift seines Vermieters nennen.
Doch der BGH entschied, dass der Gläubiger keine neue Vermögensauskunft verlangen kann. Denn die Heiz- und Nebenkosten seien vom Jobcenter bezahlt worden, befand das Gericht.
Komme es zu einer Erstattung, werde das Geld als Einkommen im darauffolgenden Monat auf die Hartz-IV-Leistungen mindernd angerechnet. Könne das Geld aus der Erstattung dagegen gepfändet werden, würde das zulasten der öffentlichen Kassen gehen.
Az.: I ZB 74/15