sozial-Recht

Landessozialgericht

Einfrieren von Ei- oder Samenzellen nicht auf Kassenkosten



Krebskranken Patienten wird das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen für eine spätere Befruchtung nicht von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Die sogenannte Kryokonservierung ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung, die auch als freiwillige "Satzungsleistung" nicht bezuschusst werden darf, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am 18. Mai veröffentlichten Urteil.

Seit 2012 können Krankenkassen in ihren Satzungen freiwillige Satzungsleistungen vorsehen. So soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gestärkt werden.

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) führte daraufhin einen Zuschuss für die Kryokonservierung ein. Da Krebskranke nach einer Chemotherapie ihre Fruchtbarkeit verlieren können, sollten Betroffene vorher noch ihre Ei- und Samenzellen für eine später geplante künstliche Befruchtung einfrieren können. Die BKK wollte hierfür freiwillig einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro zahlen.

Ebenso wie das Bundesversicherungsamt lehnte nun auch das LSG die entsprechende Satzungsgenehmigung ab. Denn Satzungsleistungen dürften sich nur auf gesetzlich vorgesehene Leistungen beziehen, urteilte das LSG.

Az.: L 1 KR 357/14 KL


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