Ausgabe 21/2016 - 27.05.2016
Erfurt (epd). Übernehmen öffentliche Arbeitgeber Beamte auf Zeit in ein befristetes Arbeitsverhältnis, liegt damit noch keine unzulässige Doppelbefristung vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 18. Mai veröffentlichten Urteil entschieden und damit den befristeten Arbeitsvertrag einer Kinderärztin am Uniklinikum Magdeburg bestätigt.
Die Ärztin war vom Land Sachsen-Anhalt 1999 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden. Dies wurde mehrfach verlängert und sollte zuletzt Ende März 2009 auslaufen.
2006 wurde das Universitätsklinikum aber in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Nach dem Ende des befristeten Beamtenverhältnisses bot das Klinikum der Kinderärztin daher eine angestellte Beschäftigung an - befristet auf zwei Jahre bis zum 30. März 2011. Einen Befristungsgrund nennt der Arbeitsvertrag nicht.
Mit ihrer Klage macht die Ärztin daher geltend, die Befristung sei unwirksam. Denn schon das vorausgehende Beamtenverhältnis sei befristet gewesen. Eine weitere Befristung ohne sachlichen Grund sei nicht zulässig.
Wie nun das BAG entschied, zählt das Beamtenverhältnis aber nicht mit. Das Gesetz erlaube eine sachgrundlose Befristung für bis zu zwei Jahre. Diese sei nur ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Beamte seien aber keine Arbeitnehmer, und das Beamtenverhältnis sei kein "Arbeitsverhältnis" gewesen. Der befristete Arbeitsvertrag sei daher wirksam.
Az.: 7 AZR 712/13