Ausgabe 21/2016 - 27.05.2016
Stuttgart (epd). Das Sozialamt darf die Kosten für notwendige Krankenbehandlungen nach einem am 19. Mai bekanntgegebenen Gerichtsurteil nur unter engen Voraussetzungen auf die Krankenkasse abwälzen. Konkret ging es beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart um eine 80-jährige Frau, die auf Sozialhilfe angewiesen war. Im November 2010 erhielt sie für mehrere Monate eine Nachzahlung für eine geringe russische Rente.
Das Sozialamt fasste die Rentenzahlung des gesamten Jahres zusammen, so dass die Frau für den Monat November aus dem Sozialhilfebezug herausfiel. Für diese Zeit meldete das Sozialamt die 80-Jährige bei der AOK an. Danach sollte die Frau wieder in den Sozialhilfebezug kommen.
Das LSG urteilte, dass ab einer einmonatigen Unterbrechung des Sozialhilfebezugs die gesetzliche Krankenversicherung für die Übernahme der Krankheitskosten grundsätzlich zuständig werden könne. Dies gelte aber nicht für "rückwirkend" und nicht für rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechungen des Sozialhilfebezugs.
Das Sozialamt durfte daher nicht die gesamten Rentenzahlungen des Jahres 2010 punktuell in einem Monat zusammenfassen und damit den Sozialhilfebezug für einen Monat unterbrechen, entschieden die Stuttgarter Richter. Die Rentnerin müsse daher bei Krankheit und Pflege nicht von der AOK, sondern weiterhin notwendige Hilfeleistungen vom Sozialamt erhalten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.
Az.: L 11 KR 5133/14