Ausgabe 28/2016 - 15.07.2016
Erfurt (epd). Arbeitnehmer dürfen nicht gegen den Willen des Arbeitgebers ihren Anwalt mit in die Firma bringen, damit dieser in die Personalakte Einsicht nehmen kann. Der Arbeitgeber kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen - vorausgesetzt, er erlaubt dem Beschäftigten das Kopieren der Akte, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12. Juli in Erfurt urteilte.
Geklagt hatte ein Lagerist, der nach einem Betriebsübergang von seinem Arbeitgeber eine Ermahnung erhielt. Um diese rechtlich überprüfen zu lassen, beantragte er, dass seine Anwältin Einsicht in die Personalakte erhält. Nach dem Gesetz stehe ihm oder einem Mitglied des Betriebsrates die Einsicht zu. Das müsse dann auch für seine Rechtsvertreterin gelten.
Der Arbeitgeber wollte die Anwältin nicht in der Firma sehen und verwies auf sein Hausrecht. Er erlaubte jedoch dem Beschäftigten, die einzelnen Schriftstücke seiner Akte zu kopieren.
Damit muss die Anwältin auch nicht in die Firma kommen, so das BAG. Der Kläger brauche nur die Kopien anzufertigen, um diese dann mit seiner Rechtsanwältin zu besprechen. Der Senat ließ offen, inwieweit einem Anwalt zur Einsichtnahme in die Personalakte Zutritt gewährt werden muss, wenn der Arbeitgeber das Kopieren der Schriftstücke nicht erlaubt.
Az.: 9 AZR 791/14