Ausgabe 28/2016 - 15.07.2016
Berlin (epd). Erhalten Eltern ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Form eines 13. und 14. Monatsgehalts, muss dies bei der Berechnung des Elterngeldes erhöhend berücksichtigt werden. Denn die beiden Zahlungen seien "laufender Arbeitslohn" und prägen damit die "individuelle vorgeburtliche Lebenssituation" in gleicher Weise wie die monatlichen Zahlungen des Grundgehalts, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am 6. Juli veröffentlichten Urteil. Werde Urlaubs- und Weihnachtsgeld dagegen nicht als regelmäßiges 13. und 14. Monatsgehalt deklariert, seien sie als einmalige "sonstige Bezüge" einzuordnen, für die es kein höheres Elterngeld gebe.
Damit bekam eine Frau recht, die höheres Elterngeld beanspruchte. Sie verlangte, dass auch ihr 13. und 14. Monatsgehalt, das als "Urlaubs- und Weihnachtsgeld" tituliert wurde, mit in die Elterngeldberechnung einfließt.
Die Elterngeldstelle lehnte dies ab. "Urlaubs- und Weihnachtsgeld" seien als "sonstige Bezüge" zu werten, die sich nicht erhöhend auf das Elterngeld auswirken.
Das LSG sah dies anders und stellte auf das Ziel des Elterngeldes ab, kindbedingte Einbußen beim Lebensstandard aufzufangen. Die Zahlungen seien als "laufender Arbeitslohn" zu werten. Maßgeblich seien die laufenden Zahlungen in den letzten zwölf Monaten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne es für die Berücksichtigung beim Elterngeld ausreichen, dass Zahlungen "mehrmals" - und damit auch zweimalig - erfolgen.
Hier seien die beiden Zahlungen nicht zusätzlich und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt, sondern seien "unmittelbar Bestandteil des Jahresgesamtlohnanspruchs und werden arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet", so das LSG. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BSG zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R anhängig.
Az.: L 17 EG 10/15