sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Hautallergie gegen Tonerstaub kein Dienstunfall



Ein Finanzbeamter ist mit einer Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Münster gescheitert, eine Hautallergie auf Tonerstaub als Dienstunfall anerkannt zu bekommen. Als Begründung reiche nicht nur eine drohende Erkrankung am Arbeitsplatz, vielmehr müsse ein Beamter der Gefahr einer sogenannten Kontaktdermatitis besonders ausgesetzt sein, heißt es in dem am 12. Juli veröffentlichten Beschluss. Die besondere Gefährdung müsse dabei für die Tätigkeit des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen.

Geklagt hatte ein Beamter aus Lüdinghausen, der in verschiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen tätig war. Er machte geltend, durch Tonerstaub von Laserdruckern in den Büros an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Die Oberfinanzdirektion sah hier jedoch keine erhöhtes Krankheitsrisiko am Arbeitsplatz und verweigerte dem Beamten die Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall.

Auch die Richter des Oberverwaltungsgerichts zweifelten in dem Fall an einer besonderen Gesundheitsgefährdung für Beamte einer Behörde. Zwar könne Tonerstaub, der sich in der Büroluft als auch auf den Schriftstücken befinde, eine Kontaktdermatitis verursachen. Doch daraus folge nicht, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine höhere Wahrscheinlichkeit der Erkrankung mit sich bringe als in anderen Berufen, etwa bei Friseuren. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

Az.: 3A 964/15


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