Ausgabe 28/2016 - 15.07.2016
Hamm (epd). Eine im Ausland nach islamischem Recht geschlossene Ehe kann in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden. Auch der Ehevertrag ist dann nach hiesigen Maßstäben auszulegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am 6. Juli Beschluss entschied. Danach steht im Streitfall der Frau eine "Abendgabe" in Höhe von 15.000 US-Dollar zu, auch wenn sie selbst die Scheidung eingereicht hat.
Der heute 31-jährige deutsche Kläger libanesischer Abstammung hat 2005 seine damals 16 Jahre alte Frau nach muslimisch-sunnitischem Recht in Beirut geheiratet. Dabei wurde vereinbart, dass diese im Fall einer Scheidung eine "Abendgabe" in Höhe von 15.000 US-Dollar erhält.
Als das in Bochum lebende Paar sich 2013 trennte und die Frau die Scheidung einreichte, wollte der Mann die "Abendgabe" nicht zahlen. Nach muslimisch-sunnitischem Recht werde diese erst fällig, wenn der Mann einen "Talaq", einen Scheidungsverstoß, begangen habe. Das habe er aber nicht. Er habe die Scheidung nicht eingereicht.
Zwar seien Ehe und Ehevertrag nach muslimisch-sunnitischem Recht geschlossen worden, so das OLG. Doch das Paar habe während der gesamten Ehe und auch danach in Deutschland gelebt. Für Scheidung und Trennung sei daher das hiesige Recht maßgeblich.
Danach sei "nachehelicher Unterhalt grundsätzlich unabhängig vom Trennungsgrund und auch verschuldensunabhängig zu leisten". Gegenteilige Regelungen des muslimisch-sunnitischem Rechts seien mit "wesentlichen Grundgedanken" des deutschen Rechts nicht vereinbar und daher hier nicht anwendbar. Daher müsse der Mann die vereinbarte "Abendgabe" auch dann zahlen, wenn die Frau die Scheidung eingereicht hat.
Az.: 3 UF 262/15