sozial-Recht

Bundessozialgericht

Hartz IV: Haus nach Auszug der Kinder zu groß




Das Bundessozialgericht präzisierte den Hartz IV-Bezug.
epd-bild / Norbert Neetz
Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen die Bedingungen für den Hartz-IV-Bezug präzisiert. In einer Entscheidung ging es um die erlaubte Größe eines selbst genutzten Hauses. Im anderen Fall befanden die Richter, dass nur laufende Unterhaltszahlungen bei Hartz-IV-Zahlungen berücksichtigt werden können.

Ein Eigenheim von Hartz-IV-Beziehern kann nach dem Auszug der zuvor dort lebenden Kinder unangemessen groß sein. Jobcenter können dann Hartz-IV-Leistungen nicht mehr als Zuschuss, sondern allenfalls als Darlehen gewähren, urteilte am 12. Oktober das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Das selbst bewohnte Haus sei als Vermögen zu betrachten, das für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Einen Auszug aus dem Haus schrieb das BSG den Hartz-IV-Beziehern nicht vor.

Im konkreten Fall bewohnte eine Hartz-IV-Familie mit ihren vier Kindern ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von rund 144 Quadratmetern. Als drei der vier Kinder ausgezogen waren, lehnte der Landkreis Aurich die Zahlung von Hartz-IV-Leistungen als Zuschuss ab. Das Eigenheim mit einem Verkehrswert von 132.000 Euro sei für drei Personen zu groß und nach dem Sozialgesetzbuch nicht mehr angemessen.

Wegen seiner Größe zähle es auch nicht mehr zum Schonvermögen. Die Immobilie müsse daher eingesetzt werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hartz-IV-Bezieher könnten daher nur noch Hilfeleistungen auf Darlehensbasis erhalten, erklärte das Jobcenter.

Die Kläger wollten dies nicht einsehen. Als die Familie das Haus bezogen habe, sei dies angemessen gewesen. Dies müsse auch nach dem Auszug der drei Kinder noch gelten.

Dem folgte das BSG jedoch nicht. Entscheidend seien nach dem Gesetz die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Nach den geltenden Bestimmungen sei für drei Personen eine Wohnfläche von 110 Quadratmetern angemessen. Diese Grenze sei hier weit überschritten.

Nur laufende Unterhaltszahlungen relevant

In einer weiteren Entscheidung legte das BSG fest, dass Hartz-IV-Aufstocker Nachzahlungen beim Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht einkommensmindernd geltend machen können. Nur laufende Unterhaltszahlungen können bei Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt werden, urteilte Bundessozialgericht.

Geklagt hatte ein von seiner Familie getrennt lebender Vater. Der Mann erhält als Selbstständiger aufstockende Hartz-IV-Leistungen. Für seine Tochter und seine frühere Partnerin konnte er den Kindes- und Ehegattenunterhalt über mehrere Jahre nicht zahlen. Als er den aufgelaufenen, rückständigen Unterhalt begleichen wollte, verlangte er vom Jobcenter, die Unterhaltsschulden von seinen selbstständigen Einkünften abzuziehen. In der Folge hätte er höhere Hartz-IV-Leistungen bekommen.

Das Jobcenter wollte jedoch die Unterhaltsrückstände nicht einkommensmindernd anerkennen. Denn es sei nicht Aufgabe der Behörde oder des Steuerzahlers, Schulden zu übernehmen, erklärte das Jobcenter. Vor dem BSG hatte der Hartz-IV-Bezieher keinen Erfolg. Er habe wegen der Unterhaltsrückstände keinen Anspruch auf höhere Hartz-IV-Leistungen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könnten nur laufende Unterhaltszahlungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Für Unterhaltsrückstände gelte dies nicht.

Az: B 4 AS 4/16 R

Az: B 4 AS 37/15 R und B 4 AS 38/15 R

Frank Leth

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