Ausgabe 41/2016 - 14.10.2016
Leipzig, Düsseldorf (epd). Die Altersgrenze von 42 Jahren zur Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. Das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober in Leipzig.
Ausnahmen von der Altersgrenze im Landesbeamtengesetz dienten lediglich dazu, einem Dienstherrn im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, einen bestimmten Bewerber zu gewinnen oder zu halten. Ein individuelles Recht des Bewerbers auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bestehe hingegen nicht, hieß es.
Geklagt hatte ein beim Land NRW tarifbeschäftiger Lehrer an einem Berufskolleg. Der 1963 geborene Lehrer hatte 2007 im Alter von 44 Jahren die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt bestanden und zwei Jahre später einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt. Dieser Antrag war mit der Begründung abgelehnt worden, dass die laut damals geltender Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten sei.
Dagegen klagte der Mann über mehrere Instanzen hinweg erfolglos. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt die NRW-Laufbahnverordnung für rechtens. Das Bundesverfassungsgericht jedoch urteilte schließlich, dass die Regelung mit den Grundgesetz unvereinbar sei und forderte das Bundesland NRW auf, die Altersgrenze für eine Verbeamtung nicht nur per Verordnung zu regeln, sondern gesetzlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht überwies die Sache zurück an das Bundesverwaltungsgericht.
Seit Jahresbeginn gilt in NRW nun eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze von 42 Jahren für eine Verbeamtung mit umfangreichen Ausnahmeregelungen. Auf dieser neuen Grundlage entschied nun das Bundesverwaltungsgericht im Fall des klagenden Berufskolleglehrers und beurteilte auch die gesetzliche Neuregelung des Landes als verfassungsgemäß. Diese stelle zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers - Zugang zu öffentlichen Ämtern und Berufsfreiheit - dar.
Vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips mit einem angemessenen Verhältnis zwischen der Zeit im Dienst und im Ruhestand sei die gesetzliche Regelung jedoch gerechtfertigt. Zudem habe das beklagte Land NRW seinen Ermessensspielraum für Altfälle in vertretbarer Weise geprüft.
Az: BVerwG 2 C 11.15