Ausgabe 41/2016 - 14.10.2016
Augsburg (epd). Ein iranischer Asylbewerber, der in Deutschland vom muslimischen zum christlichen Glauben übertritt, kann damit einen Asylanspruch begründen. Voraussetzung ist, dass der neue Glauben des Flüchtlings tatsächlich Teil seiner religiösen Identität geworden ist, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg in einem am 6. Oktober veröffentlichten Urteil. Denn bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm religiöse Verfolgung.
Damit muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen zum christlichen Glauben konvertierten Iraner als Flüchtling anerkennen. Der hatte 2012 in Deutschland Asyl beantragt und wechselte die Konfession. Er gab an, dass er sich einer Freien Evangelischen Gemeinde angeschlossen habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und helfe bei der Übersetzung in einem Bibelkreis.
Der Asylantrag wurde abgelehnt. Der Kläger habe seine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht, hieß es zur Begründung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde jedoch, den Iraner als Flüchtling anzuerkennen. Der Kläger habe sich "aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt" und diesen auch praktiziert. Im Iran drohe ihm wegen des "Abfalls vom islamischen Glauben" "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" die Todesstrafe.
Dabei seien im Iran nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die eine missionarische Tätigkeit entfalten, so das Verwaltungsgericht. "Eine Verfolgungsgefahr besteht gerade auch für die Angehörigen evangelikaler oder freikirchlicher Gruppierungen, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen", heißt es in dem Urteil.
Az.: Au 5 K 16.30957