sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Rechtssprechung zu syrischen Flüchtlingen bestätigt



Das Verwaltungsgericht Trier bleibt bei seiner Rechtssprechung zum Flüchtlingsstatus syrischer Asylbewerber. Wer illegal aus Syrien ausreise, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe, dem stehe wegen drohender politischer Verfolgung im Herkunftsland ein Anspruch auf den Flüchtlingsstatus zu, teilte das Gericht am 10. Oktober in Trier mit.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in solchen Verfahren die Berufung zugelassen. Im Kern geht es um die Frage, ob Flüchtlinge aus Syrien aufgrund der illegalen Ausreise, des längeren Auslandsaufenthalts und des gestellten Asylantrags den Flüchtlingsstatus bekommen sollen oder ob ihnen wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation nur subsidiärer Schutz zusteht, da ihnen keine individuelle politische Verfolgung droht. Der subsidiäre Schutz gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, der volle Flüchtlingsstatus drei Jahre.

Aufgrund der Zulassung der Berufung hatte die erste Kammer des Trierer Verwaltungsgerichts ihre Rechtssprechung auf den Prüfstand gestellt. Für Menschen, die aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden verdächtig sind, droht dem Trierer Gericht zufolge die konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.

Der syrische Staat nehme die illegale Ausreise, den Aufenthalt im Ausland und den Asylantrag zum Anlass, eine regierungsfeindliche Gesinnung zu vermuten, begründete Verwaltungsgerichtspräsident Georg Schmidt die Entscheidung des Gerichts, bei der bisherigen Rechtsprechung zu bleiben. Denn wer über den internationalen Flughafen Damaskus zurückreise, dem könnte in Syrien eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden.

Auch von nichtstaatlichen Akteuren drohe die politische Verfolgung, betonte Schmidt, der auch Vorsitzender der ersten Kammer des Gerichts ist. Dies schließe derzeit auch eine inländische Fluchtalternative aus.

Az: 1K 5093/16.TR, 1K 5262/16.TR, 1 K 4082/16.TR, 1 K 3707/16.TR


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