Ausgabe 41/2016 - 14.10.2016
Erfurt (epd). Wenn Schwerbehinderte vor dem 65. Lebensjahr vorzeitig in Rente gehen, sind Abschläge bei der Betriebsrente erlaubt. Dieses Vorgehen stelle keine Benachteiligung aufgrund der Behinderung dar, weil auch nicht behinderte Arbeitnehmer solche Abschläge hinnehmen müssten, urteilte am 13. Oktober das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Im konkreten Fall hatte ein Schwerbehinderter geklagt, der im Alter von 60 Jahren vorzeitig in Altersrente gegangen war. Abschläge bei der gesetzlichen Rente musste er deshalb nicht fürchten. Sein Arbeitgeber hatte aber vertraglich festgelegt, dass alle Arbeitnehmer, die vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen, für jeden Monat 0,4 Prozent an Abschlägen hinnehmen müssen. Für den Kläger kam so eine Kürzung der Betriebsrente in Höhe von 24 Prozent zusammen.
Dies stelle eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung dar, argumentierte der Mann. Das BAG urteilte jedoch, dass dies nicht der Fall sei. Denn von den Abschlägen bei der Betriebsrente seien schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer in gleicher Weise betroffen. Die Abschläge würden nicht "an die Behinderteneigenschaft knüpfen".
Das hessische Landesarbeitsgericht müsse den Fall aber noch einmal prüfen, insbesondere die Frage, ob der Arbeitgeber auch tatsächlich einen plausiblen Grund hatte, Abschläge bei der Betriebsrentenzahlung vorzusehen.
Az: 3 AZR 439/15