sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Schwerbehinderte müssen Abschläge bei Betriebsrente hinnehmen



Wenn Schwerbehinderte vor dem 65. Lebensjahr vorzeitig in Rente gehen, sind Abschläge bei der Betriebsrente erlaubt. Dieses Vorgehen stelle keine Benachteiligung aufgrund der Behinderung dar, weil auch nicht behinderte Arbeitnehmer solche Abschläge hinnehmen müssten, urteilte am 13. Oktober das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Im konkreten Fall hatte ein Schwerbehinderter geklagt, der im Alter von 60 Jahren vorzeitig in Altersrente gegangen war. Abschläge bei der gesetzlichen Rente musste er deshalb nicht fürchten. Sein Arbeitgeber hatte aber vertraglich festgelegt, dass alle Arbeitnehmer, die vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen, für jeden Monat 0,4 Prozent an Abschlägen hinnehmen müssen. Für den Kläger kam so eine Kürzung der Betriebsrente in Höhe von 24 Prozent zusammen.

Dies stelle eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung dar, argumentierte der Mann. Das BAG urteilte jedoch, dass dies nicht der Fall sei. Denn von den Abschlägen bei der Betriebsrente seien schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer in gleicher Weise betroffen. Die Abschläge würden nicht "an die Behinderteneigenschaft knüpfen".

Das hessische Landesarbeitsgericht müsse den Fall aber noch einmal prüfen, insbesondere die Frage, ob der Arbeitgeber auch tatsächlich einen plausiblen Grund hatte, Abschläge bei der Betriebsrentenzahlung vorzusehen.

Az: 3 AZR 439/15


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Rechtssprechung zu syrischen Flüchtlingen bestätigt

Das Verwaltungsgericht Trier bleibt bei seiner Rechtssprechung zum Flüchtlingsstatus syrischer Asylbewerber. Wer illegal aus Syrien ausreise, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe, dem stehe wegen drohender politischer Verfolgung im Herkunftsland ein Anspruch auf den Flüchtlingsstatus zu, teilte das Gericht am 10. Oktober in Trier mit.

» Hier weiterlesen

Hartz IV: Haus nach Auszug der Kinder zu groß

Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen die Bedingungen für den Hartz-IV-Bezug präzisiert. In einer Entscheidung ging es um die erlaubte Größe eines selbst genutzten Hauses. Im anderen Fall befanden die Richter, dass nur laufende Unterhaltszahlungen bei Hartz-IV-Zahlungen berücksichtigt werden können.

» Hier weiterlesen

Kein Umgangsrecht für Vater um jeden Preis

Gerichte müssen das Umgangsrecht eines getrennt lebenden Vaters mit seinem Kind nicht immer durchsetzen. Das gilt vor allem dann, wenn das Kind den Umgang ablehnt. In solchen Fällen könnten Strafen gegen die Mutter die Mutter-Kind-Beziehung und damit auch das Kindeswohl gefährden, urteilte am 6. Oktober der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Ein mehrjähriger Umgangsausschluss sei aber nicht gerechtfertigt, wenn nicht alle notwendigen Maßnahmen unternommen wurden, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder anzubahnen.

» Hier weiterlesen